Anträge im Beschlussverfahren sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn es ihnen an der erforderlichen Angabe eines bestimmten Klagegrunds fehlt, sodass der Streitgegenstand nicht bestimmt werden kann1.
Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff …