Tenor 1. Der dem Schuldner nach § 899 Abs. 1 und § 902 Satz 1 ZPO zu gewährende monatliche Freibetrag wird gemäß § 906 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 765a ZPO für den Monat Dezember 2021 einmalig um 600,00 € erhöht. 2. Es wird angeordnet, dass der Schuldner über den unter Punkt 1) festgestellten Erhöhungsbetrag des pfändungsfreien Betrages für den Monat Dezember 2021 bis zum Ende des Kalendermonats der Rechtskraft dieser Entscheidung verfügen darf. Soweit der Schuldner bis dahin nicht über …