Die zeitliche Begrenzung des Status als Genesener auf einen Zeitraum von 6 Monaten nach einer SARS-CoV-2-Infektion ist derzeit nicht zu beanstanden. Hierzu führte das Gericht aus: § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO beschränkt die Geltungsdauer einer solchen Genesenenbescheinigung auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Infektion. Der Antragsgegner ist nicht befugt, ein abweichendes Gültigkeitsdatum zu bestimmen. § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO eröffnet …