Echte Druck(änderungs)kündigung

Im Fall einer echten Druck(änderungs)kündigung (hierzu zuletzt BAG, 18.07.2013 – Az: 6 AZR 420/12) ist das Ausmaß der Bemühungen des Arbeitgebers, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen, auch davon abhängig, in welchem Umfang der Arbeitnehmer zu dem eingetretenen tiefgreifenden …