Nach § 13 Ziff. 5 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe fließen Mehrarbeitsstunden, die durch Freizeitausgleich abgegolten wurden, nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts ein.
§ 13 Ziff. 5 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe lautet:
…„Zur regelmäßigen