Erhebt sich der Angeklagte nach einer Sitzungspause beim Wiedereintritt des Gerichtes nicht, stellt dies in der Regel keine Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG dar.
Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ging eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Breisach am Rhein …