Eine Nebenklageberechtigung besteht nur dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten wegen des Nebenklagedelikts rechtlich möglich erscheint.
Daran fehlt es, wenn zwischen dem behaupteten Nebenklagedelikt und der angeklagten Tat keine prozessuale …