Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht darin, eine ausreichend bemessene Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben. Diese Gelegenheit zur Äußerung haben die Beteiligten grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung.
Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch …