Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grundstückseigentümerin ist der Insolvenzverwalter an ihrer Stelle Verfahrensbeteiligter kraft Amtes1.
Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.
Erfolgt die Beschlagnahme – wie hier – vor der Insolvenzeröffnung, wird …