Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes wird durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO vollstreckt.
Gegen die Auskunftsverpflichtete ist daher nicht ein Ordnungsgeld, sondern ein Zwangsgeld nach …