Gemäß § 307 BGB unwirksam sind formularvertragliche Bestimmungen in Verträgen über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe, die
- festlegen, dass eine Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) als „Darlehen“ an den Betreiber der Kinderkrippe zu leisten ist;
- die
Grundschulden, Probleme der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, Berufungs- und Beschwerdeformalien, Anfechtbare Rechtsgeschäfte und das negative Interesse, Einstweiliger Rechtsschutz, das Ende des Nießbrauchs und unvollständig ausgefüllte PKH-Vordrucke.