Zwischenverfügungen des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG müssen nach herrschender Meinung, auch wenn es sich nicht um Endentscheidungen handelt, durch Beschluss ergehen, weil sie nicht lediglich verfahrensleitende Verfügungen darstellen.
Sie müssen eine Begründung enthalten und unterschrieben …
Alternative Klagebegründungen, Berufungsprobleme,Drittschuldnerbezeichnung bei der Forderungspfändung, die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, erhöhter Platzbedarf bei der Eigenbedarfskündigung, Mieterschutz bei der gewerblichen Zwischenvermietung und eine verspätete Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung.