Der Einwand einer Bestellerin, die Vertragsurkunde sei schlecht lesbar gewesen, ändert nichts an einem wirksamen Vertragsschluss.
Wenn die Bestellerin gleichwohl den Vertrag schließt, geht dies zu ihren Lasten; eine arglistige Täuschung des anderen Vertragspartners, der das Vertragsformular übermittelt hatte, vermag …