Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Beklagte verpflichtet, …