Soweit bloß eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags durch die Vorinstanz gerügt wird, legt dies keine Gehörsverletzung dar.
In einem solchen Fall wird nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, sondern eine fehlerhafte Vertragsauslegung. Das Gericht hat Vortrag der Partei …