Der durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Zwar muss ein Gericht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen …