Ein hochschulrechtlich einheitlicher Ausbildungsgang kann versorgungsrechtlich in Zeiten der Hochschul- und der praktischen Ausbildung aufgegliedert werden.
Die Frage, in welchem Umfang die vom Beamten absolvierte einstufige Juristenausbildung versorgungsrechtlich zu berücksichtigen ist, unterliegt revisionsgerichtlicher Überprüfung. Ihre Beantwortung richtet sich nach § …









