Eine arbeitsvertragliche Zweckbefristung wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB darstellt.
In dem hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Würrtemberg entschiedenen Fall war die Vereinbarung der Befristung in § 1 des Arbeitsvertrages in …