Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern1.
Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner …