Die im rheinland-pfälzischen Schuldienst maßgebliche Rechtsnorm des § 6a Abs. 1 LehrArbZVO unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Lehrergruppen, insbesondere nicht zwischen Rektoren und Konrektoren einerseits und sonstigen Lehrkräften ohne eine solche Verwaltungsfunktion andererseits.
Ungeachtet des Status einer Lehrkraft ist für die …