Der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegen höherrangiges Recht.
Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung.
Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt, so …