Bei erkennbarem Widerspruch der Urteilsformel zum Erklärungswillen des Finanzgerichts ist der Urteilstenor wegen einer „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit“ zu berichtigen.
Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die zu berichtigende …