Die unzureichende Durchführung des Abhilfeverfahrens durch das Nachlassgericht hindert das Beschwerdegericht nicht an einer Sachentscheidung.
Ist wie hier die Beschwerde mit einer Begründung eingereicht worden, hat das Ausgangsgericht zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte neuen …