Ein Regionalplan ist insgesamt unwirksam, wenn er auf beachtlichen Verfahrensfehlern beruht und zentrale planerische Festlegungen – hier die Sicherung von Rohstoffabbauflächen – auf einer nicht mehr tragfähigen Tatsachengrundlage sowie fehlerhaften Bedarfsprognosen beruhen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den …





