Ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Feststellungsentscheidung muss den Streit insgesamt beseitigen und das Rechtsverhältnis abschließend klären.
Das setzt bei einem auf die Feststellung einer Zinszahlungspflicht …


































