Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind.
Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung
- widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist,
- gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt1