Notweg statt Wegerecht: Warum 150 Jahre Waldweg-Nutzung kein Recht begründet

Eine altrechtliche Grunddienstbarkeit nach Gemeinem Recht setzt den Nachweis eines vor 1900, spätestens vor Anlegung des Grundbuchs, vollendeten Erwerbstatbestands voraus; die bloße langjährige Nutzung eines Weges genügt nicht. Fehlt es daran, bleibt dem Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks der Notweg nach § 917 BGB, für den eine Notwegrente geschuldet wird, die bereits mit dem Verlangen entsteht und bei geringer Belastung des Nachbargrundstücks niedrig ausfallen kann. Wann …