Allein der Umstand, dass die Insolvenzmasse an die Stelle des Miterben getreten ist, begründet kein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Insolvenzakten. Personen, die nicht Partei sind, darf gemäß § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn …