Zustellungsdatum für ein elektronisches Dokument gemäß § 173 Abs. 1 ZPO ist der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt, es empfangsbereit entgegennimmt und dies durch die Zurücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses bekundet.
Sendet der …






