Die Überstunden des Teilzeitbeamten – und das Ruhegehalt

Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.

Eine über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitsleistung ist mithin nicht ruhegehaltfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg …