
Die unzureichende Beschriftung einer Bestellschaltfläche führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht zwangsläufig dazu, dass sich ein Verbraucher von einem online abgeschlossenen Kaufvertrag lösen kann. Ist der Bestellvorgang insgesamt transparent gestaltet und für den Verbraucher eindeutig erkennbar, dass …
























