Hauptstadtzulage für eine Berliner Schulleiterin – und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

SchiefertafelDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist als Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts gewohnheitsrechtlich anerkannt1 und wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage …

Höhergruppierung einer Lehrkraft

Die Höhergruppierung einer bereits in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft erfordert nach den Bestimmungen des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) neben der Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen …

Höhergruppierung einer Lehrkraft

Die Höhergruppierung einer bereits in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft erfordert nach den Bestimmungen des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) neben der Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen …

Höhergruppierung einer Lehrkraft

Die Höhergruppierung einer bereits in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft erfordert nach den Bestimmungen des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) neben der Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen …

3x zu spät zur Arbeit

Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinander folgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen, sodass er vor Ausspruch einer …