Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Aufgrund der in jeder Instanz erneut vorzunehmenden Prüfung ist die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers …