Nach den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 MBG SH bedarf in Schleswig-Holstein die Kündigung eines Arbeitnehmers auch in der Probezeit der Zustimmung des Personalrats.
Für den Umfang der Personalratsinformation gelten dieselben Grundsätze wie für die Anhörung des Betriebsrats …