§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sieht vor, dass die freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
Das Gesetz regelt jedoch nicht, wie zu …