Die Regelung des „Verwässerungsschutzes“ bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ist nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar.
Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht im Falle iner deutschen Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Dort arbeitete …