Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist “an sich” geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Das gilt nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen1, sondern auch für die …