Eine öffentliche Straße muss auch dann, wenn sie überwiegend dem Anliegerverkehr dient und von untergeordneter Bedeutung ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahrlos befahrbar sein. Ist dies nicht gewährleistet und entsteht dadurch ein Fahrzeugschaden, liegt eine Amtspflichtverletzung vor, die einen Schadensersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast begründet. Der Autofahrer darf dabei nicht darauf verwiesen werden, für ein gefahrloses Passieren den Bürgersteig oder einen …