Deutsche Nachlassgerichte sind für die Erteilung eines Erbscheins nicht international zuständig, wenn der Erblasser unter Geltung der EuErbVO verstorben ist und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EuErbVO hatte.
In dem hier vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen …