Wer während seines geplanten Jahresurlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verliert diese Urlaubstage nicht. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistet das Recht, den durch Krankheit überlagerten Jahresurlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen – auch noch nach Ablauf des Urlaubsjahres. Keine Abweichung vom Anspruch auf Mindestjahresurlaub Der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des …