Nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB fehlt es an der Erforderlichkeit einer Betreuung, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht steht der Bestellung …