Die Bestimmung des Streitgegenstands

Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt. Einer solchen Berufung auf vertragliche Ansprüche steht bereits prozessual entgegen, dass …