Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.
An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse1.
Eine Ausnahme von dem vorstehenden …