Ruhen des Verfahrens – und keine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde.

Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes

„Steuerklärung mit einem Klick“

Steuererklärung

Ab heute können sich deutschlandweit zunächst alle ledigen, kinderlosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Bezieherinnen und Bezieher von Alterseinkünften, die darüber hinaus keine weiteren Einkünfte (beispielsweise aus Vermietung) haben, für die „Steuererklärung per App mit einem Klick“ anmelden. Voraussetzung ist ein …

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Der Zeuge in der Schweiz

Für die Zeugeneinvernahme im Ausland ist im Finanzgerichtsprozess eine völkerrechtliche Grundlage im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht gegeben, auch wenn die Vernehmung im Wege der Videokonferenztechnik erfolgt. Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Haager Übereinkommen vom 18.03.1970 über die Beweisaufnahme …

Ablauf einer Zeugenvernehmung

Bundesfinanzhof (BFH)

Die §§ 396, 397 der Zivilprozessordnung enthalten bindende Vorgaben für den Ablauf einer Zeugenvernehmung. Danach beginnt die Vernehmung zur Sache mit einer zusammenhängenden Aussage des Zeugen. Etwa erforderliche Fragen werden zunächst vom Vorsitzenden, anschließend von den beisitzenden Richtern und erst …