Eine Entschädigungsklage, die innerhalb der 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 GVG erhoben wird, ist unzulässig.
Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens frühestens sechs Monate nach wirksamer Erhebung der …
Das war das Steuerrecht im Mai 2015: