Einem Mietwagenkunden ist keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn der zugewiesene Rückgabeort eine immer geringer werdende Höhe aufweist und dadurch am Wagen ein Schaden entsteht.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Autovermieters …