Untervermietung ausschließbar?

In befristeten Mietverträgen darf ein Untervermietungsrecht nicht generell ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Mietvertragsklausel ist unwirksam. Im vorliegenden Fall begehrte die Mieterin eine Untervermietung, die ihr jedoch vom Vermieter aufgrund einer Mietvertragsklausel nicht gestattet wurde. Die Mieterin kündigte daraufhin unter Einhaltung …

Eckernförder Nutzungsuntersagung bestätigt

Das VG Schleswig hat im einstweiligen Rechtschutzverfahren die offensichtliche Rechtmäßigkeit der von der Stadt Eckernförde verfügten Nutzungsuntersagungen bestätigt. Die Antragsteller in den beiden Verfahren sind Eigentümer von für dauerhaftes Wohnen genehmigten Wohnungen an der Eckernförder Hafenspitze. Ohne entsprechende Baugenehmigung nutzten …

Kein Schuhregal im Treppenhaus!

Ein Vermieter kann vom Mieter verlangen, dass dieser ein im Hausflur abgestelltes Schuhregal sowie eine Waschmaschine entfernt. Dem Mieter stand im vorliegenden Fall „nur“ die Nutzung der gemieteten Räume, nicht aber der Gebrauch des Treppenhauses als Abstellkammer zu. Zudem war …

Vogelkot: Mietmangel?

Beeinträchtigungen durch Vogelkot unterhalb von Schwalbennestern sind in einer ländlichen Umgebung als ortsüblich hinzunehmen. Bei innerstädtischer Lage können derartige Beeinträchtigungen indes eine Minderung des Mietzinses rechtfertigen. Hierzu führte das Gericht aus: Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des …

Benachteiligung des Mieters eines Gewerberaummietvertrages durch vereinbarte Betriebspflicht neben Konkurrenzschutzausschluss

Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit …

Der Brunnen im Garten

Ein sich im Garten des Mieters befindlicher Brunnen kann von diesem auch genutzt werden. Es besteht kein Unterlassungsanspruch des Vermieters hinsichtlich einer Wasserentnahme (hier: zur Bewässerung des Gartens) durch den Mieter. Daher darf der Vermieter den Brunnen auch nicht verschließen …