Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – und seine Nutzungspflicht vor Zugang des Registrierungsbriefs

Bundesfinanzhof (BFH)

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach …

Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – und seine Nutzungspflicht vor Zugang des Registrierungsbriefs

Bundesfinanzhof (BFH)

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach …

Das beA einer Berufsausübungsgesellschaft – und der nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz

Oberlandesgericht Köln

Mit der Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Dem zugrunde lag eine Räumungsklage, die das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Frankfurt am Main …

Nutzungspflicht für ein noch nicht verfügbares besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach?

Bundesfinanzhof

Für ein besonderes elektronisches Postfach (hier: ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach) kann keine Nutzungspflicht bestehen, solange die zuständige Kammer dieses Postfach noch nicht eingerichtet hat.

So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des Finanzgerichts Nürnberg1 und des Bundesfinanzhofs2 aufgehoben, die …

Nutzungspflicht für ein noch nicht verfügbares besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach?

Bundesfinanzhof

Für ein besonderes elektronisches Postfach (hier: ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach) kann keine Nutzungspflicht bestehen, solange die zuständige Kammer dieses Postfach noch nicht eingerichtet hat.

So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des Finanzgerichts Nürnberg1 und des Bundesfinanzhofs2 aufgehoben, die …