Für ein besonderes elektronisches Postfach (hier: ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach) kann keine Nutzungspflicht bestehen, solange die zuständige Kammer dieses Postfach noch nicht eingerichtet hat.
So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des Finanzgerichts Nürnberg1 und des Bundesfinanzhofs2 aufgehoben, die …


















