Keine Berufung ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen

Bundesarbeitsgericht

Wer in der Berufung mehrere eigenständige Streitgegenstände weiterverfolgt, muss die erstinstanzliche Entscheidung zu jedem einzelnen substantiiert angreifen. Eine bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens oder pauschale Kritik genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht.

Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung …

Revisionsbegründung beim Bundesarbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht

Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung müssen die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar …

Klageänderung in der Revisionsinstanz

Bundesarbeitsgericht

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig.

Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage …

Klageänderung in der Revisionsinstanz

Bundesarbeitsgericht

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig.

Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage …

Konkludente Klagerücknahme

Bundesarbeitsgericht

Eine Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden; erforderlich ist wegen ihrer erheblichen prozessualen Bedeutung aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt1.

Allerdings fehlt …

Klageänderung in der Revisionsinstanz – vom Feststellungs- zum Zahlungsantrag

Bundesarbeitsgericht

Eine in der Revisionsinstanz vorgenommene Klageänderung vom Feststellungsbegehren zu einem bezifferten Leistungsantrag ist unzulässig.

Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Antragsänderungen können nur ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen …