Nur das Wissen um ein Wettbewerbsverbot reicht nicht aus, um dem Unternehmer unlauteres Verhalten vorzuwerfen – es braucht ein aktives Einwirken auf den Vertragsbruch, also eine Art Anstiftung. Daher gilt: Ein Unternehmer, der durch Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber angestellten …