Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eiln Diplom-Ingenieur nachhaltig und ohne Anweisung …